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   OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22   

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OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22 (https://dejure.org/2022,26457)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.07.2022 - 8 LB 6/22 (https://dejure.org/2022,26457)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 8 LB 6/22 (https://dejure.org/2022,26457)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    GG100 I; GG12 I; GGArt. 3 I; NV54 Nr. 4; RBStV5 III 1; RBStV5 III 1 Nr. 4; RBStV5 III 1 Nr. 4

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Eine Interpretation der Norm, die den Willen des Gesetzgebers negieren und den Geltungsbereich der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV auch auf die in der Vorschrift bewusst nicht genannten (gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften, wie eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erstrecken würde, wie die Klägerin sie fordert, würde die Grenzen zulässiger - selbst verfassungskonformer - Auslegung überschreiten (s. auch BVerfG, Beschl. v. 18.5.2022 - 2 BvR 1667/20 -, juris Rn. 41; Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 126).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 69, stRspr).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Zielsetzung entwickelte Regelungsmethodik weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, juris Rn. 165 m.w.N.), noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, der für das Abgabenrecht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 65).

    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 71).

    Ebenso verfügt der Gesetzgeber über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 71).

    Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 71 m.w.N.); dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Differenzierung nicht an für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten, anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 54 u. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64).

    Der Ausschluss gemeinnütziger Kapitalgesellschaften von der Beitragsermäßigung trifft eine vergleichsweise kleine Zahl gemeinnütziger Organisationen, was im Hinblick auf die angeführte verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Typisierung bei der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen (s. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 82, 118 zu Quoten, die im Rahmen einer typisierenden Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich tolerabel sind) hinzunehmen ist.

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Verletzt ist er erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 139; Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 53).

    Erforderlich ist eine tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand, das heißt Willkür im objektiven Sinn (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 54).

    Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 71 m.w.N.); dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Differenzierung nicht an für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten, anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 54 u. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 69, stRspr).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Wenn der Gesetzgeber sich angesichts der gesellschaftlichen Wirklichkeit dafür entscheidet, die Beitragsermäßigung auf die als gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen und deren regelmäßig ehrenamtliches Engagement zu beschränken und sie nicht auf die gGmbH auszudehnen, liegt darin keine nach den oben dargestellten Maßstäben unverhältnismäßige oder gar im Hinblick auf das Willkürverbot unzulässige Differenzierung (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch zu beachten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung und eine daraus resultierende Steuermehrbelastung aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften oder einem Einzelunternehmer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 120 zur "Tarifbegrenzung gewerbliche Einkünfte"; BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 56/13 -, juris Rn. 38 zur sog. "Abfärberegelung" unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 -, juris; lediglich im Umsatzsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht bisher angenommen, dass die Rechtsform, in der die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung ist, BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 118 u. v. 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93 -, juris Rn. 12).

    Ein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung besteht daher im Steuerrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 113; BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 56/13 -, juris Rn. 37; s. auch BFH, Urt. v. 20.3.2017 - X R 65/14 -, juris Rn. 36ff.), was auch für das übrige Abgabenrecht und speziell das Beitragsrecht Beachtung erfordert.

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Mit der rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung eingetragener gemeinnütziger Vereine und Stiftungen überschreite der Gesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, der bei der Erhebung von Vorzugslasten durch die verfassungsrechtlichen Bindungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt werde, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 - 6 C 34/16 -, juris Rn. 24-28) entschieden habe.

    Im Übrigen sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber sie auch auf soziale Überlegungen gestützt habe (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 - 6 C 34/16 -, juris Rn. 29ff.).

    Das gilt auch dann, wenn eine Mehrbelastung durch Ausweitung der Begünstigungsregelung auf alle gemeinnützigen Rechtsträger, wie die Klägerin sie fordert, möglicherweise nicht zu einer signifikanten individuellen Beitragserhöhung führen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 27.9.2017 - 6 C 34/16 -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele eine weite Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, juris Rn. 129 m.w.N.).

    Er darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen; seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, juris Rn. 129 m.w.N.).

    Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, juris Rn. 129 m.w.N.), wobei insoweit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber den nicht aufgrund ihrer Rechtsform nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV privilegierten Rechtsträger die Möglichkeit eröffnet hat, ebenfalls eine Beitragsermäßigung in Anspruch zu nehmen, wenn die Einrichtungen der nicht privilegierten Träger die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 56/13

    Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch zu beachten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung und eine daraus resultierende Steuermehrbelastung aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften oder einem Einzelunternehmer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 120 zur "Tarifbegrenzung gewerbliche Einkünfte"; BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 56/13 -, juris Rn. 38 zur sog. "Abfärberegelung" unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 -, juris; lediglich im Umsatzsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht bisher angenommen, dass die Rechtsform, in der die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung ist, BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 118 u. v. 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93 -, juris Rn. 12).

    Ein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung besteht daher im Steuerrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 113; BFH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII R 56/13 -, juris Rn. 37; s. auch BFH, Urt. v. 20.3.2017 - X R 65/14 -, juris Rn. 36ff.), was auch für das übrige Abgabenrecht und speziell das Beitragsrecht Beachtung erfordert.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Reine Berufsausübungsbeschränkungen, wie derartige abgabenrechtliche (Mehr-) Belastungen, unterliegen der Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, juris Rn. 165 u. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 -, juris Rn. 26).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Zielsetzung entwickelte Regelungsmethodik weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, juris Rn. 165 m.w.N.), noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, der für das Abgabenrecht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 65).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 139; Beschl. v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 53).

    Ihm obliegt es, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 139 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Es handelt sich vielmehr um den Ausschluss von einer verhältnismäßig geringen finanziellen Entlastung, dem aufgrund seiner niedrigen Eingriffsintensität eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht zugesprochen werden kann (s. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 121).

    Die demnach insgesamt im untersten Bereich des Einflusses auf die Berufsausübung anzusiedelnden Regelungsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV führen nicht zu einer Verschärfung des Prüfungsmaßstabs gegenüber dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überhaupt, dann allenfalls marginal auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 119).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt werden (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 64 m.w.N.), wobei - hier nicht einschlägig - für die unionsrechtlich determinierte Interpretation von Normen Besonderheiten gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris Rn. 44ff.; BVerwG, Urt. v. 31.1.2017 - 6 C 2/16 -, juris Rn. 27, 29; BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 20).

    Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt; die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2022 - 2 BvR 1667/20 -, juris Rn. 40 u. v. 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08 -, juris Rn. 16, beide m.w.N.; Beschl. v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris Rn. 49ff., 56 u. v. 11.6.1958 - 1 BvL 149/52 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BFH, 20.03.2017 - X R 65/14

    Keine Thesaurierungsbegünstigung bei negativem zu versteuernden Einkommen -

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2023 - 12 Sa 90/20

    Nachtzuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Gesamtabwägung -

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG "für die verfassungsrechtliche Prüfung... nicht ausschlaggebend [ist], ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind" Denn "[n]icht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll" (BVerfG 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 - BVerfGE 130, 131 ff, Rn. 47; 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 ff, Rn. 35; 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81 ff, Rn. 148; ebenso OVG Lüneburg 7. Juli 2022 - 8 LB 6/22 - Rn. 32; LAG Düsseldorf 27. Juli 2021 - 8 Sa 64/21 - Rn. 52; Hamb. OVG 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 - Rn. 66; LSG Niedersachsen-Bremen 17. März 2010 - L 2 LW 5/09 - Rn. 200; siehe auch VerfGH Baden-Württemberg 19. März 2021 - 1 GR 93/19 - Rn. 133; VerfGH Rheinland-Pfalz 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 - Rn. 99; Bay. VGH 7. März 2021 - 20 N 21.1926 - Rn. 43).
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